Klasse mit Medizinstudenten

NÖ Landesstipendium
Medizin

Einreichfrist

Einreichfrist für Erstanträge für das Studienjahr 2025/2026:

15.07. bis 31.08.2025

 

ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!

Wer wird gefördert

Studierende der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KL), an der Danube Private University (DPU) und an öffentlichen Universitäten in Österreich.

WICHTIG: Dieses Stipendium setzt eine Verpflichtung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich für sechs bzw. drei Jahre nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung voraus!

Die Förderung von Studien an Privatuniversitäten erfolgt durch die Übernahme der Studiengebühren in Form von Voll- und Halbstipendien.

Studierende an öffentlichen Universitäten erhalten ein monatliches Stipendium (10 Mal pro Jahr).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Hauptwohnsitz in Österreich seit mindestens 3 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Das Humanmedizinstudium wird erst begonnen.
  • Eine vorläufige Studienplatzzusage seitens der Universität kann vorgelegt werden.
  • Vertragliche Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, als auch die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Bundesland Niederösterreich zu beginnen und mit der Prüfung zur Fachärztin oder zum Facharzt abzuschließen, wobei die Gesamtausbildungszeit die in Anlage 1 der ÄAO 2015 festgelegte Mindestausbildungszeit um längstens ein Jahr überschreiten darf. Die postpromotionelle Ausbildung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin zu erfolgen und muss überwiegend in Niederösterreich absolviert werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin oder Facharzt muss eine ärztliche Tätigkeit in einer Bedarfsregion des Landes Niederösterreich als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt, als Amtsärztin oder Amtsarzt im Land Niederösterreich oder in einem NÖ Universitäts- oder Landesklinikum aufgenommen werden und die ärztliche Tätigkeit für die jeweils festgelegte Dauer gemäß offizieller Förderrichtlinie Punkt 3.3 bzw. Punkt 4.3. aufrecht erhalten und auch nachgewiesen werden. Für genaue Details zur Verpflichtungsdauer informieren Sie sich bitte in der offiziellen Förderrichtlinie!
  • Soziale Förderwürdigkeit (zur Prüfung der sozialen Förderwürdigkeit wird das Einkommen der Eltern der Studierenden (bzw. ggf. der (Ehe-)Partner der Studierenden) herangezogen.
  • Einhaltung der Mindeststudiendauer + max. 1 Toleranzsemester
  • Nachweis des Studienerfolgs im Sinne des § 20 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF für jedes Studienjahr
  • Einhaltung der gesetzlichen Zuverdienst-Grenze (die für das jeweils laufende Kalenderjahr geltende Zuverdienstgrenze finden Sie hier)
  • Altersobergrenze: antragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und –anfänger (Studienbeginn im Jahr der Bewerbung), die am 1. Oktober des 1. Studienjahres an der jeweiligen Universität ihr 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Alle weiteren Details und Kriterien finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

Das NÖ Landesstipendium Medizin wird grundsätzlich nur für den Zeitraum der Mindeststudiendauer + max. 1 Toleranzsemester vergeben. 

Für den Weiterbezug des Stipendiums NÖ Landesstipendium Medizin muss einmal im Jahr nach vollständigem Abschluss des vorangegangenen Studienjahrs ein Folgeantrag eingereicht werden.

Für die Antragstellung eines Folgeantrages ist sowohl der Studienerfolgsnachweis für das vorangegangene Studienjahr als auch eine aktuelle Fortsetzungsbestätigung / Inksriptionsbestätigung für das Wintersemester erforderlich. Die Einreichung eines Folgeantrages hat spätestens bis zum 15.11. zu erfolgen!

 

Förderhöhe

Für Studierende an einer Privatuniversität:

- bei Bezug eines Vollstipendiums    bis zu 100% der Jahresstudiengebühr

bei Bezug eines Teilstipendiums    bis zu   50% der Jahresstudiengebühr

 

Für Studierende an einer öffentlichen Univesität:

1.000,- Euro monatlich 10 Mal pro Studienjahr (Oktober – Juli) 

 

für die Mindeststudiendauer zzgl. 1 Toleranzsemesters

Benötigte Unterlagen bei Erstantragstellung

  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises,
  • aktuelle Meldebestätigung,
  • Nachweis über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens (z.B. Rangbestätigung oder Punkte),
  • Einkommensnachweise der Eltern (Einkommenssteuerbescheide oder falls vorhanden ein gültiger Bescheid über die Zuerkennung der Studienbeihilfe; aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe für Geschwisterkinder),

Benötigte Unterlagen bei Folgeantragstellung

  • Studienblatt bzw. Studienbestätigung bei Fortsetzung oder Inskriptionsbestätigung für das darauffolgende Semester
  • aktueller Studienerfolgsnachweis des vorangegangenen Studienjahrs

Die Einreichung eines Folgeantrages hat spätestens bis zum 15.11. zu erfolgen!

Einkommensobergrenzen

Das zu berücksichtigende Brutto-Jahres-Gesamteinkommen darf die festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten:

1) Allein unterhaltspflichtiger Elternteil mit 1 Kind (z.Bsp. weil der 2. Elternteil verstorben ist oder aus anderen Gründen keine Unterhaltspflicht gegeben ist): 

    75.000,00 Euro brutto jährlich

 

2) Zwei unterhaltspflichtige Elternteile mit 1 Kind:

    90.000,00 Euro brutto jährlich

 

3) Für jedes weitere unterhaltspflichtige (Geschwister-) Kind im Haushalt der Eltern: 

zzgl. 15.000,00 Euro pro Kind

 

FAQ

1. Allgemeines zur Bewerbung

Studienanfängerinnen und –anfänger, die eine Zusage für einen Studienplatz im Studium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KL), der Danube Private University (DPU) oder einer öffentlichen Universität in Österreich haben.

Werden die zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausgeschöpft, können sich Studierende, die im Studium bereits weiter fortgeschritten sind, um die restlichen Plätze bewerben (nachfolgendes Bewerbungsverfahren). Hierzu erfolgt eine gesonderte Ausschreibung, sofern nicht alle Plätze besetzt werden können.

Es werden 10 Vollstipendien an der KL, 5 Vollstipendien an der DPU, jeweils 5 Teilstipendien an der DPU und der KL und 5 Stipendien für Studierende an öffentlichen Universitäten vergeben.

Die Vergabe der Stipendien erfolgt durch eine Kommission unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Rangplatz im Aufnahmeverfahren an der jeweiligen Universität, die soziale Förderwürdigkeit, die Verbundenheit zum Land Niederösterreich und soziales Engagement (wie zum Beispiel außeruniversitäres Engagement bei Rettungs- oder Hilfsorganisationen, Ausbildungen und Engagement im Pflege- oder Sozialbereich).

Das Stipendium wird ab dem Studienjahr 2025/26 vergeben und kann bis zum Ende des Studiums (Mindeststudiendauer von 12 Semestern zzgl. eines Toleranzsemesters) vergeben werden. Jährlich ist eine Inskriptionsbestätigung und der Nachweis des Studienerfolges gemäß § 20 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF vorzulegen. Hierzu müssen Sie am Ende des Studienjahrs einen Folgeantrag stellen.

  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises,
  • aktuelle Meldebestätigung (Hauptwohnsitzmeldung in Österreich seit mind. 3 Jahren),
  • Nachweis über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens (zB Rangbestätigung oder Punkte),
  • Einkommensnachweise der Eltern (Einkommenssteuerbescheide aus dem vorangegangenen Kalenderjahr oder falls vorhanden ein gültiger Bescheid über die Zuerkennung der Studienbeihilfe; aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe für Geschwisterkinder),
  • Selbsterhalter haben anstelle des Einkommensnachweises der Eltern einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen.

Für ein nachfolgendes Bewerbungsverfahren, das Studierenden offen steht, die keine Studienanfängerinnen und -anfänger sind, erfolgt im Bedarfsfall eine gesonderte Ausschreibung. Im Rahmen eines nachfolgenden Bewerbungsverfahrens gem. Pkt 2.2.1. der Richtlinie (LINK) wird an Stelle des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens der Studienerfolg im laufenden Studium berücksichtigt. Die sonstigen Kriterien (insb. Einkommensschwellen) bleiben unverändert.

2. Formale Kriterien

Eine der Voraussetzung für die Zuerkennung eines Stipendiums ist die soziale Förderwürdigkeit. Zur Prüfung der sozialen Förderwürdigkeit wird das Einkommen der Eltern der Studierenden (bzw. ggf. der (Ehe-)Partner der Studierenden) herangezogen. Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie hier.

Studierende, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich mindestens 4 Jahre mit einem jährlichen Einkommen gemäß Studienförderungsgesetz (StudFG) § 31, Abs. 2 zur Gänze selbst erhalten haben, gelten als „Selbsterhalter“. In diesen Fällen wird das Einkommen der Eltern der Studierenden bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit nicht herangezogen. Als Nachweis für den Selbsterhalterstatus wird der Versicherungsdatenauszug herangezogen.

3. Studium der Humanmedizin

In diesem Fall wird der allenfalls vorhandene (geringere) Erfolgsnachweis hochgeladen und eine allfällige Verzögerung wird sich voraussichtlich am Studienende auswirken, da für die restliche bzw. verlorene Studienzeit wieder (zumindest zum Teil) Studiengebühren fällig werden. Allenfalls kann eine individuelle Beschreibung der Gründe für die Verzögerung ergänzt werden, um die Situation beurteilen zu können.

4. Postpromotionelle Ausbildung

Die postpromotionelle Ausbildung (Basisausbildung gemäß Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015, sowie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt) muss in Niederösterreich begonnen, zügig durchgeführt und mit der Facharztprüfung abgeschlossen werden, wobei die Gesamtausbildungszeit die in der ÄAO 2015 festgelegte Mindestausbildungszeit um längstens ein Jahr überschreiten darf.

FördernehmerInnen werden nach Abschluss der universitären Ausbildung Ausbildungsplätze in den NÖ Universitäts- und Landeskliniken reserviert, um die postpromotionelle Ausbildung durchzuführen und abschließen zu können. Dazu ist eine Onlinebewerbung über eine eigene Stelle Karrierecenter der LGA NÖ notwendig:

Nachfolgende Bewerbungsunterlagen sind notwendig:

  • Bewerbungsschreiben und die für Sie in Betracht kommenden NÖ Kliniken
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Relevante Ausbildungsnachweise

Infolge der Bewerbung erfolgt unverzüglich eine persönliche Kontaktaufnahme durch die Personalservice GmbH und in weiterer Folge durch die Direktionen und Personalstellen der NÖ Universitäts- und Landeskliniken, um das weitere Prozedere zu klären

Es wird versucht, für die Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Ausbildungsplatz im bevorzugten Klinikum zu finden, eine frühzeitige Kontaktaufnahme bzw. Bewerbung ist notwendig. Für Bedienstete, welche nicht in der Nähe ihres Arbeitsplatzes leben, gibt es an vielen Standorten die Möglichkeit, eine Dienstwohnung zu mieten.

5. Bedarfsregion

Unter Bedarfsregion sind jene Regionen Niederösterreichs zu verstehen, in welchen nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung der jeweiligen FördernehmerInnen eine Stelle als Ärztin/Arzt durch die Landesgesundheitsagentur oder andere Stellen (z. B. die ÖGK) ausgeschrieben ist. Dies umfasst Stellen als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt, als Amtsärztin oder Amtsarzt oder Stellen in einem NÖ Universitäts- oder Landesklinikum.

6. Ärztliche Tätigkeit

Die Bewerbung erfolgt online über das Karrierecenter der NÖ LGA. Vorgeschriebene Kliniken gibt es für die Stipendiatinnen und Stipendiaten keine, die bevorzugten Klinken können bei der Bewerbung angegeben werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme bzw. Bewerbung ist notwendig.

Bezieherinnen und Bezieher eines Vollstipendiums verpflichten sich 6 Jahre zu einer ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich, eines Teilstipendiums 3 Jahre und Studierende an öffentlichen Universitäten ebenfalls 3 Jahre.

7. Weitere Stipendien und steuerliche Verpflichtungen

Das ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Art und dem Zweck des Stipendiums ab. Bitte geben Sie Details zu etwaigen weiteren Stipendien im Antrag unter „zusätzliche Angaben“ an, damit die Möglichkeit des Bezugs gegebenenfalls mit dem Land Niederösterreich geklärt werden kann.

In jedem Fall ist eine etwaige Versteuerungspflicht beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung selbst prüfen zu lassen.

Beim Bezug weiterer Förderungen (z.B. Studienbeihilfe) oder Leistungen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit kann eine Pflicht zur Versteuerung bzw. eine Versicherungspflicht entstehen, welcher die Fördernehmerin oder der Fördernehmer nachzukommen hat.

Die nicht verbindliche Einschätzung der GFF dazu ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Bis zu einer bestimmten Grenze sind sie steuerfrei. Die Einkommen aus mehreren Stipendien werden auf Basis des Kalenderjahrs zusammengerechnet und daraus die darauf anfallende Einkommenssteuer ermittelt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Beachten Sie bitte auch die Einhaltung bestehender Einkommensgrenzen, etwa für den Bezug der Studienbeihilfe.

Die nicht verbindliche Einschätzung der GFF ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.

8. Weiteres Vorgehen nach der Bewerbung

Sobald Sie die Bewerbung online eingereicht haben, erhalten Sie eine automatische Empfangsbestätigung.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden voraussichtlich bis Ende September 2025 über das finale Ergebnis des Auswahlprozesses informiert. Die ausgewählten Stipendiatinnen und Stipendiaten werden eingeladen, eine Verpflichtungsvereinbarung mit der GFF abzuschließen. Diese beinhaltet Verpflichtungen der Stipendiatin/des Stipendiaten betreffend das Studium der Humanmedizin (z.B. Nachweis des Studienerfolgs), die postpromotionelle Ausbildung und die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (z.B. Fristen zur Aufnahme, Dauer). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung empfangener Geldzuwendungen direkt an das Land Niederösterreich ist ebenfalls vertraglich geregelt.

9. Rückzahlungsverpflichtung

Ja. In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei überraschend eingetretenen, nicht selbst verursachten oder bewusst herbeigeführten, belastenden persönlichen Umständen, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit durch Invalidität oder schwerer Krankheit aber auch Umstände wie beispielsweise Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, bestehende Unterhaltsverpflichtungen oder unverschuldeter Notstand, kann die Rückzahlungsverpflichtung in Abstimmung mit dem Land NÖ, gemildert oder ganz davon abgesehen werden. In besonderen Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. Rückzahlungsforderungen erfolgen direkt durch das Land NÖ.

10. Auszahlung und Verlängerung des Stipendiums / Studienerfolgsnachweis

11. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Rechtsgrundlage notwendig; Zahlungen aus öffentlichen Mitteln werden durch das Land Niederösterreich beispielsweise an die Transparenzdatenbank gemeldet.

12. Weitere Themen

Verpflichtungsdauer

Für Studierende an einer Privatuniversität:

Die Dauer der Verpflichtung nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung zu einer ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt, als Amtsärztin oder Amtsarzt oder in einem NÖ Universitäts- oder Landesklinikum beträgt für Studierende, die ein Vollstipendium erhalten, insgesamt 6 Jahre und für Studierende, die ein Teilstipendium erhalten, 3 Jahre.

Unterbrechungen der ärztlichen Tätigkeit sind in begründeten Fällen für Bezieher eines Vollstipendiums bis zu 3 Jahre und für Bezieher eines Teilstipendiums bis zu 2 Jahren möglich.

 

Für Studierende an einer öffentlichen Universität:

Die Dauer der Verpflichtung nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung einer ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich als Kassenvertragsärztin oder Kassenvertragsarzt, als Amtsärztin oder Amtsarzt oder in einem NÖ Universitäts- oder Landesklinikum, beträgt für Studierende an öffentlichen Universitäten insgesamt 3 Jahre.

Unterbrechungen der ärztlichen Tätigkeit sind in begründeten Fällen bis zu 2 Jahren möglich.

 


Nächste Einreichphase: ab 15.07.2025
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