Mädchen mit Rucksack geht über Straße

Bachelorstudium
und Masterstudium

WICHTIGE INFORMATION

Sollten Sie bereits in der Vergangenheit eine Förderung im Rahmen der Stipendien "Auslandssemester und Auslandspraktika" bzw. "Bachelor- und Masterstudium" erhalten haben, ist eine nochmalige Förderung nicht mehr möglich!!!

Einreichfrist

Antragstellung ganzjährig ausschließlich rückwirkend nach dem vorangegangenen Studienjahr!

ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!

Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des vorangegangenen Studienjahres oder bei bereits abgeschlossenem Studium maximal 3 Monate ab dem Ausstellungsdatum des Abschlussbescheids.

Wer wird gefördert

Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die ein ordentliches Studium (Bachelor- oder Masterstudium) an einer Hochschule im Ausland absolvieren. Von der Gesamtstudiendauer können maximal 12 Monate gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass bei einer bereits erfolgten Förderung im Rahmen dieses Stipendiums keine weitere Antragstellung mehr möglich ist!

Für Studierende in künstlerischen Studienrichtungen an renommierten Schulen im Ausland, die keine tertiären Bildungseinrichtungen sind, kann eine Förderung individuell geprüft werden. Lehrgänge zur Weiterbildung sind nicht förderbar.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  • Ordentliches Studium an einer Hochschule im Ausland
  • Durchgehender Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit 01.01.2019 (Ausnahme von der durchgehenden Wohnsitzmeldung ist z. B. ein vorhergehender Auslandsaufenthalt zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken)
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • Höchstalter: 35 Jahre (zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Es wurde vor Antragstellung noch keine Förderung im Rahmen eines Stipendiums "Auslandssemester und Auslandspraktika" zugesagt bzw. ausbezahlt.

Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

Max. 12 Monate

Förderhöhe

je nach Aufenthaltsdauer für:

  • 3 Monate             €     540,00
  • 4 Monate             €     720,00
  • 5 Monate             €     900,00
  • 6 Monate             €  1.080,00
  • 7 Monate             €  1.280,00
  • 8 Monate             €  1.480,00
  • 9 Monate             €  1.680,00
  • 10 Monate           €  1.880,00
  • 11 Monate           €  2.080,00
  • 12 Monate           €  2.280,00

Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.

Wie oft kann ein Stipendium im Auslandsbereich vergeben werden?

Auslandssemester/Auslandspraktikum

Bachelor-/Masterstudium

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x

Auslandsaufenthalt PhD

PhD-Studium im Ausland

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x
Postgraduale Forschungstätigkeit  

1 x

Kongress- und Konferenzteilnahme  

2 x

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle Meldebestätigung mit historischem Meldeverlauf (die durchgehende Wohnsitzmeldung in NÖ seit 01.01.2019 muss lückenlos auf der Meldebestätigung ersichtlich sein). Das behördliche Ausstellungsdatum der Meldebestätigung darf zum Zeitpunkt der Antrags-Einreichung nicht älter als 14 Tage sein. Alte Meldezettel oder Meldebestätigungen mit älterem Ausstellungsdatum werden nicht akzeptiert!
  • Aktuelle Inskriptionsbestätigung oder Nachweis über den erfolgten Studienabschluss
  • Nachweis über den Studienerfolg: Erfolgsnachweis von mindestens 30 ECTS-Punkten für das vorangegangene Studienjahr oder die Bestätigung über den erfolgreichen Studienabschluss (Bescheid Studienabschluss)
  • Bei Masterstudium: Bescheid über den Abschluss des vorhergehenden Bachelorstudiums
  • Einkommensnachweis, wenn im Kalenderjahr des Auslandsaufenthaltes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde.

Einkommensobergrenze

Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.

Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.

Bachelorstudium

Masterstudium

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