WICHTIGE INFORMATION
Sollten Sie bereits in der Vergangenheit eine Förderung im Rahmen der Stipendien "Auslandssemester und Auslandspraktika" bzw. "Bachelor- und Masterstudium" erhalten haben, ist eine nochmalige Förderung nicht mehr möglich!!!
Sollten Sie bereits in der Vergangenheit eine Förderung im Rahmen der Stipendien "Auslandssemester und Auslandspraktika" bzw. "Bachelor- und Masterstudium" erhalten haben, ist eine nochmalige Förderung nicht mehr möglich!!!
Antragstellung ganzjährig ausschließlich rückwirkend nach dem vorangegangenen Studienjahr!
ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!
Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des vorangegangenen Studienjahres oder bei bereits abgeschlossenem Studium maximal 3 Monate ab dem Ausstellungsdatum des Abschlussbescheids.
Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die ein ordentliches Studium (Bachelor- oder Masterstudium) an einer Hochschule im Ausland absolvieren. Von der Gesamtstudiendauer können maximal 12 Monate gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass bei einer bereits erfolgten Förderung im Rahmen dieses Stipendiums keine weitere Antragstellung mehr möglich ist!
Für Studierende in künstlerischen Studienrichtungen an renommierten Schulen im Ausland, die keine tertiären Bildungseinrichtungen sind, kann eine Förderung individuell geprüft werden. Lehrgänge zur Weiterbildung sind nicht förderbar.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.
Max. 12 Monate
je nach Aufenthaltsdauer für:
Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.
Auslandssemester/Auslandspraktikum Bachelor-/Masterstudium |
Innerhalb dieser Gruppe max. | 1 x |
Auslandsaufenthalt PhD PhD-Studium im Ausland |
Innerhalb dieser Gruppe max. | 1 x |
Postgraduale Forschungstätigkeit |
1 x |
|
Kongress- und Konferenzteilnahme |
2 x |
Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.
Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt: