Einreichfrist
Für Studienaufenthalte ab dem Wintersemester 2022/23: 01.02. - 15.05.2022
Bitte beachten Sie, dass der Antrag in der Einreichphase VOR ANTRITT DES AUSLANDSAUFENTHALTES gestellt werden muss!
Für Studienaufenthalte ab dem Wintersemester 2022/23: 01.02. - 15.05.2022
Bitte beachten Sie, dass der Antrag in der Einreichphase VOR ANTRITT DES AUSLANDSAUFENTHALTES gestellt werden muss!
Für die aktuelle Einreichphase ist ein 2-stufiges Auswahlverfahren vorgesehen.
1. Stufe: Sichtung aller eingegangenen Anträge durch den Stipendienbeirat. Vorauswahl der Kandidat*innen, die zum Hearing eingeladen werden.
2. Stufe: Hearing der vom Stipendienbeirat in der 1. Stufe ausgewählten Kandidat*innen. Das Hearing wird online stattfinden.
Termin für das Hearing: 14.06.2022 von 09.00 bis 13.00 Uhr / Online.
Alle für das Hearing ausgewählten Kandidat*innen werden zeitgerecht über den Ablauf des Hearings informiert und erhalten Einladungslinks für das Online-Meeting!
Ordentliche Studierende im Bachelor-, Master oder PhD-Studium mit herausragenden Leistungen und Wohnsitz in Niederösterreich, die ein Studium an einer Universität mit Exzellenzcharakter im Ausland absolvieren. Lehrgänge zur Weiterbildung können nicht gefördert werden; dies umfasst u.a. „professional degrees“ wie MBA oder LLM-Programme.
Für Bezieher*innen eines „Exzellenzstipendium Studium“ ist der gleichzeitige Bezug einer Förderung aus einer anderen Schiene der zur Auswahl stehenden Stipendien nicht möglich.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.
12 bis 36 Monate
Max. € 20.000,- pro Jahr.
Das Studium muss erfolgreich im Ausland absolviert werden. Die förderbare Aufenthaltsdauer richtet sich nach der Mindeststudiendauer des geplanten Studiums, ist jedoch mit maximal drei Jahren begrenzt. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten pro Studienjahr jeweils nach erfolgreichem Abschluss eines Semesters.
Die erforderlichen Unterlagen können auch in englischer Sprache ausgeführt sein.
Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.
Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt: