Mädchen mit Rucksack geht über Straße

Auslandssemester
und Auslandspraktika

Einreichfrist

Antragstellung ganzjährig ausschließlich nach dem Aufenthaltsende!

ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!

Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des Aufenthaltes

Wer wird gefördert?

Ordentliche Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die Auslandssemester bzw. Auslandspraktika im Bachelor- bzw. Masterstudium mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten absolvieren. Bitte beachten Sie, dass bei einer bereits erfolgten Förderung im Rahmen dieses Stipendiums keine weitere Antragstellung mehr möglich ist! Lehrgänge zur Weiterbildung werden nicht gefördert. 

Ausnahme für das klinisch-praktische Jahr für Medizin-Studierende:

Aufenthalte an unterschiedlichen Standorten mit jeweils kürzerer Dauer als 3 Monate können auch zusammengezählt werden und sind förderbar, sobald die gesamte Aufenthaltsdauer mindestens 3 Monate beträgt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  • Ordentliches Studium an einer inländischen Hochschule
  • Durchgehender Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit 01.01.2018
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • Höchstalter: 35 Jahre (zum Zeitpunkt der Antragstellung)

Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

3 bis 12 Monate

Förderhöhe

je nach Aufenthaltsdauer

  • 3 Monate             €     540,00
  • 4 Monate             €     720,00
  • 5 Monate             €     900,00
  • 6 Monate             €  1.080,00
  • 7 Monate             €  1.280,00
  • 8 Monate             €  1.480,00
  • 9 Monate             €  1.680,00
  • 10 Monate           €  1.880,00
  • 11 Monate           €  2.080,00
  • 12 Monate           €  2.280,00

Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.

Wie oft kann ein Stipendium im Auslandsbereich vergeben werden?

Auslandssemester/Auslandspraktikum

Bachelor-/Masterstudium

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x

Auslandsaufenthalt PhD

PhD-Studium im Ausland

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x
Postgraduale Forschungstätigkeit  

1 x

Kongress- und Konferenzteilnahme  

2 x

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage)
  • Inskriptionsbestätigung(en) der inländischen Hochschule für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt absolviert wurde.
  • Aufenthaltsbestätigung über den Auslandsaufenthalt an der ausländischen Hochschule ODER Erasmus-Aufenthaltsbestätigung (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift).
  • Auslandspraktikum: Bestätigung über das absolvierte Praktikum (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift)
  • Praktikumsvertrag (wenn eine Praktikumsentschädigung ausbezahlt wurde)
  • Nachweis des Studienerfolgs während des Auslandssemesters bzw. Nachweis des Studienerfolges für das Studienjahr, in dem das Praktikum stattgefunden hat.
  • Einkommensnachweis, wenn im Kalenderjahr des Auslandsaufenthaltes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde.

Einkommensobergrenze

Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.

Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.

Auslandssemester

Auslandspraktikum

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