Mädchen mit Rucksack geht über Straße

Auslandssemester
und Auslandspraktika

Einreichfrist

Antragstellung ganzjährig ausschließlich nach dem Aufenthaltsende!

ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!

Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des Aufenthaltes

Wer wird gefördert?

Ordentliche Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die einen nachstehenden Auslandsaufenthalt absolvieren:

  • Auslandssemester im Bachelor- bzw. Masterstudium: Aufenthalt von mindestens 3 bis maximal 12 Monate durchgängig an einer Institution und an einem Standort.

ODER

  • Auslandspraktikum im Bachelor- bzw. Masterstudium:  Aufenthalt von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten durchgängig bei einem Praktikumsgeber und an einem Standort.

Bitte beachten Sie, dass bei einer bereits erfolgten Förderung im Rahmen dieses Stipendiums keine weitere Antragstellung mehr möglich ist! Lehrgänge zur Weiterbildung werden nicht gefördert. 

Ausnahme für das klinisch-praktische Jahr für Medizin-Studierende:

Aufenthalte an unterschiedlichen Standorten mit jeweils kürzerer Dauer als 3 Monate können auch zusammengezählt werden und sind förderbar, sobald die gesamte Aufenthaltsdauer mindestens 3 Monate beträgt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  • Ordentliches Studium an einer inländischen Hochschule
  • Durchgehender Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit 01.01.2019
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • Höchstalter: 35 Jahre (zum Zeitpunkt der Antragstellung)

Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

3 bis 12 Monate

Förderhöhe

je nach Aufenthaltsdauer

  • 3 Monate             €     540,00
  • 4 Monate             €     720,00
  • 5 Monate             €     900,00
  • 6 Monate             €  1.080,00
  • 7 Monate             €  1.280,00
  • 8 Monate             €  1.480,00
  • 9 Monate             €  1.680,00
  • 10 Monate           €  1.880,00
  • 11 Monate           €  2.080,00
  • 12 Monate           €  2.280,00

Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.

Wie oft kann ein Stipendium im Auslandsbereich vergeben werden?

Auslandssemester/Auslandspraktikum

Bachelor-/Masterstudium

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x

Auslandsaufenthalt PhD

PhD-Studium im Ausland

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x
Postgraduale Forschungstätigkeit  

1 x

Kongress- und Konferenzteilnahme  

2 x

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle Meldebestätigung mit historischem Meldeverlauf (die durchgehende Wohnsitzmeldung in NÖ seit 01.01.2019 muss lückenlos auf der Meldebestätigung ersichtlich sein). Das behördliche Ausstellungsdatum der Meldebestätigung darf zum Zeitpunkt der Antrags-Einreichung nicht älter als 14 Tage sein. Alte Meldezettel oder Meldebestätigungen mit älterem Ausstellungsdatum werden nicht akzeptiert!
  • Inskriptionsbestätigung(en) der inländischen Hochschule für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt absolviert wurde.
  • Formular AUF-S (gültig für Auslandssemester): Bestätigung über den Auslandsaufenthalt an der ausländischen Hochschule (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift). Das Formular finden Sie auf unserer Homepage zum Download im Bereich „Service/Formulare“. Alternativ kann eine Bestätigung verwendet werden, die direkt von der ausländischen Hochschule ausgestellt wurde und auf einem offiziellen Papier (Briefkopf der Hochschule zwingend!) gedruckt wurde.
  • Formular AUF-P (gültig für Auslandspraktikum): Bestätigung über das absolvierte Praktikum (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift). Das Formular finden Sie auf unserer Homepage zum Download im Bereich „Service/Formulare“. Alternativ kann eine Bestätigung verwendet werden, die direkt vom Praktikumsgeber ausgestellt wurde und auf einem offiziellen Papier (Briefkopf des Praktikumsgebers zwingend!) gedruckt wurde.
  • WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass der in den betreffenden Antragsfeldern einzugebende Zeitraum identisch mit den Daten der Aufenthaltsbestätigung sein muss! Frühere Anreise oder spätere Abreise als in der Aufenthaltsbestätigung angegeben zählen NICHT zum förderbaren Zeitraum! Es werden KEINE ERASMUS-Bestätigungen akzeptiert!
  • Praktikumsvertrag (sofern eine Praktikumsentschädigung ausbezahlt wurde)
  • Nachweis des Studienerfolgs während des Auslandssemesters bzw. Nachweis des Studienerfolges für das Studienjahr, in dem das Praktikum stattgefunden hat.
  • Einkommensnachweis, wenn im Kalenderjahr des Auslandsaufenthaltes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde.

Einkommensobergrenze

Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.

Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.

Auslandssemester

Auslandspraktikum

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