Einreichfrist
Antragstellung ganzjährig ausschließlich nach dem Aufenthaltsende!
Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des Aufenthaltes
Antragstellung ganzjährig ausschließlich nach dem Aufenthaltsende!
Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des Aufenthaltes
Ordentliche Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die Auslandssemester bzw. Auslandspraktika im Bachelor- bzw. Masterstudium mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten absolvieren. Lehrgänge zur Weiterbildung werden nicht gefördert.
Ausnahme für das klinisch-praktische Jahr für Medizin-Studierende:
Aufenthalte an unterschiedlichen Standorten mit jeweils kürzerer Dauer als 3 Monate können auch zusammengezählt werden und sind förderbar, sobald die gesamte Aufenthaltsdauer mindestens 3 Monate beträgt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.
3 bis 12 Monate
je nach Aufenthaltsdauer
Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.
Auslandssemester/Auslandspraktikum Bachelor-/Masterstudium |
Innerhalb dieser Gruppe max. | 1 x |
Auslandsaufenthalt PhD PhD-Studium im Ausland |
Innerhalb dieser Gruppe max. | 1 x |
Postgraduale Forschungstätigkeit |
1 x |
|
Kongress- und Konferenzteilnahme |
2 x |
Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.
Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt: