Mädchen mit Rucksack geht über Straße

Auslandsaufenthalt PhD

Einreichfrist

Antragstellung ganzjährig ausschließlich nach dem Aufenthaltsende!

ACHTUNG: senden Sie uns Unterlagen per Email nur dann, wenn Sie ausdrücklich von uns dazu aufgefordert werden!! ALLE erforderlichen Dokumente müssen online in den Antrag hochgeladen werden!

Frist: maximal 3 Monate nach Beendigung des Aufenthaltes

Wer wird gefördert

Ordentliche Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die einen Auslandsaufenthalt im PhD-Studium mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten absolvieren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  • PhD-Studium an einer inländischen Hochschule
  • Durchgehender Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit 01.01.2019
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • Höchstalter: 40 Jahre (zum Zeitpunkt der Antragstellung)

Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

3 bis 12 Monate

Förderhöhe

Ja nach Aufenthaltsdauer für:

  • 3 Monate             €     540,00
  • 4 Monate             €     720,00
  • 5 Monate             €     900,00
  • 6 Monate             €  1.080,00
  • 7 Monate             €  1.280,00
  • 8 Monate             €  1.480,00
  • 9 Monate             €  1.680,00
  • 10 Monate           €  1.880,00
  • 11 Monate           €  2.080,00
  • 12 Monate           €  2.280,00

Der jeweilige Förderbetrag für den bestätigten Zeitraum wird einmalig pauschal zur Auszahlung gebracht.

Wie oft kann ein Stipendium im Auslandsbereich vergeben werden?

Auslandssemester/Auslandspraktikum

Bachelor-/Masterstudium

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x

Auslandsaufenthalt PhD

PhD-Studium im Ausland

Innerhalb dieser Gruppe max. 1 x
Postgraduale Forschungstätigkeit  

1 x

Kongress- und Konferenzteilnahme  

2 x

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle Meldebestätigung mit historischem Meldeverlauf (die durchgehende Wohnsitzmeldung in NÖ seit 01.01.2019 muss lückenlos auf der Meldebestätigung ersichtlich sein). Das behördliche Ausstellungsdatum der Meldebestätigung darf zum Zeitpunkt der Antrags-Einreichung nicht älter als 14 Tage sein. Alte Meldezettel oder Meldebestätigungen mit älterem Ausstellungsdatum werden nicht akzeptiert!
  • Inskriptionsbestätigung(en) für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt absolviert wurde.
  • Kurze inhaltliche Beschreibung des Dissertationsvorhabens und Begründung des Auslandsaufenthalts
  • Bestätigung der inländischen Bildungsinstitution über die Absolvierung des Auslandsaufenthaltes (offizielles Schreiben mit Stempel und Unterschrift).
  • Formular AUF-S (gültig für Auslandssemester): Bestätigung über den Auslandsaufenthalt an der ausländischen Hochschule (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift). Das Formular finden Sie auf unserer Homepage zum Download im Bereich „Service/Formulare“. Alternativ kann eine Bestätigung verwendet werden, die direkt von der ausländischen Hochschule ausgestellt wurde und auf einem offiziellen Papier (Briefkopf der Hochschule zwingend!) gedruckt wurde. Es werden KEINE ERASMUS-BESTÄTIGUNGEN akzeptiert!
  • Nachweis des Studienerfolgs während des Auslandsaufenthaltes
  • Einkommensnachweis, wenn im Kalenderjahr des Auslandsaufenthaltes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde.

 

Einkommensobergrenze

Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für Doktorand*innen (PhD) / 30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie hier.

Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.
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