Stethoskop mit blauem Herz

NÖ Landarzt-
stipendium

Einreichfrist

Für das Studienjahr 2024/25: 24.06.2024 - 30.09.2024

Wer wird gefördert?

Studierende der Humanmedizin an einer österreichischen (Privat-)Universität, welche sich zumindest im dritten Studienjahr befinden, einen positiven Studienerfolg nachweisen können und nach Abschluss der Ausbildung als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin in einer Bedarfsregion des Landes Niederösterreich tätig sein werden.

Ein Hauptwohnsitz in Österreich ist auf jeden Fall nachzuweisen.

Sie werden während des Studiums finanziell unterstützt, wenn sie sich nach Abschluss der Ausbildung für 60 Monate zu einer Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin in einer Bedarfsregion des Landes Niederösterreich verpflichten

Pro Studienjahr können bis zu 20 Studierende unterstützt werden.

 

Alle weiteren Details und Kriterien finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

für die Dauer des Studiums (jedoch max. 48 Monate)

Förderhöhe

Das NÖ Landarztstipendium wird nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel als monatlicher Fixbetrag in der Höhe von € 977,-- gewährt und orientiert sich an der Höhe der Studienbeihilfe gem. Studienfördergesetz.

Benötigte Unterlagen

Bei erstmaliger Antragstellung:

  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle Meldebestätigung mit Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich. Das behördliche Ausstellungsdatum der Meldebestätigung darf zum Zeitpunkt der Antrags-Einreichung nicht älter als 14 Tage sein. Alte Meldezettel oder Meldebestätigungen mit älterem Ausstellungsdatum werden nicht akzeptiert!
  • Bestätigung über die Aufnahme zum Studium der Humanmedizin (Erstzulassung, Studienzeitbestätigung, Studienblatt)
  • Aktuelle Inskriptionsbestätigung
  • Offizieller Studienerfolgsnachweis (vollständiges Sammelzeugnis mit Nachweis über absolvierte Studienabschnitte bzw. Jahres-/Semester-Sammelprüfungen, Nachweis der Absolvierung der SIP2-Prüfung, Nachweis Bachelorzertifikat o.ä.)
  • Ausführlicher Lebenslauf (inkl. relevante Praktika, Famulaturen etc.)
  • Motivationsschreiben mit detaillierter Beschreibung, warum die Ausbildung in Allgemeinmedizin angestrebt wird
  •  

Bei Folgeanträgen:

  • Nachweis des Studienerfolgs für das vorangegangene Studienjahr (vollständiges Sammelzeugnis)
  • Nachweis der aufrechten Inskription / Inskriptionsbestätigung für das nächstfolgende Semester (Fortsetzungsmeldung)

WICHTIG:

Nach Abschluss des Studiums ist ein Abschlussbericht über das Studium sowie der Abschlussbescheid (Diplom, Masterurkunde) vorzulegen!

Ablauf des Bewerbungsverfahrens nach Einreichung des Antrags

Sobald Sie Ihren Antrag online eingereicht haben, erhalten Sie eine automatische Empfangsbestätigung.

Die antragstellenden Personen werden voraussichtlich im Oktober über das finale Ergebnis des mehrstufigen Auswahlprozesses informiert. Die ausgewählten StipendiatInnen werden eingeladen, einen Vertrag mit der Gesellschaft für Forschungsförderung NÖ m.b.H. abzuschließen. Dieser beinhaltet Verpflichtungen der Stipendiatin/des Stipendiaten betreffend das Studium der Humanmedizin (z.B. Nachweis des Studienerfolgs), die postpromotionelle Ausbildung und die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (z.B. Fristen zur Aufnahme, Dauer). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung empfangener Geldzuwendungen direkt an das Land Niederösterreich ist ebenfalls vertraglich geregelt.

KONTAKT

Anfragen zum NÖ Landarztstipendium richten Sie bitte schriftlich an folgende Email-Adresse:

 

FAQS

1. Allgemeines

Die Auszahlung startet bei Erstanträgen nach Ende der Einreichfrist für das kommende Studienjahr und kann bis zum Ende des Studiums bzw. max. bis zu 48 Monaten gewährt werden.

Die erste Stipendienzuerkennung wird für 12 Monate gewährt (bzw. kürzer, wenn Sie im Studium schon weiter fortgeschritten sind). Nach Vorlage eines Studienerfolges gemäß § 20 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idgF wird das Stipendium wieder für ein Jahr verlängert. Hierzu müssen Sie nach erfolgreicher Absolvierung eines Studienjahres online einen Folgeantrag stellen.

 

2. Formale Kriterien

Ja. Das Stipendium ist für öffentliche und private Universitäten im Bereich Humanmedizin geöffnet. Aktuell wird jedoch eine Bewerbung für Studierende, die an der Sigmund Freud-Privatuniversität den Bachelorstudiengang Humanmedizin absolvieren, auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie nicht empfohlen, da derzeit aufgrund des Widerrufs der Akkreditierung ein Umstieg in das Masterstudium der SFU und damit der für die spätere Einlösung der Verpflichtung notwendige, erfolgreiche Studienabschluss nicht ausreichend gewährleistet ist.

Interessent/innen, die die SIP 2 bzw. entsprechende Prüfungen spätestens bis einschließlich 31.08.2024 [gilt für Studienjahr 2024/25] ablegen, können einen Antrag auf Förderung stellen. Ob an diese ein Stipendium tatsächlich vergeben werden kann, hängt von der Anzahl der eingereichten Anträge ab. In jedem Fall werden diese Anträge nur dann für ein Stipendium in der Auswahlkommission diskutiert, wenn noch Stipendienplätze verfügbar sind. Das Prüfungsergebnis der SIP 2 ist sofort bei Erhalt dem GFF bis einschließlich 31.08.2024 zu übermitteln bzw. nach Aufforderung in den bereits bestehenden Online-Antrag hochzuladen. Ergebnisse, die nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, können nicht mehr akzeptiert werden.

Niederösterreichweit stehen ausreichend KPJ-Plätze zur Verfügung. Je nach Maßgabe freier Kapazitäten kann ein Tertial an einem Klinikum bzw. an einer Abteilung der Wahl absolviert werden. Studierende der MUW und KL können bis zu 2 Jahre im Voraus in der KPJ-Datenbank (https://kpj.praktikumdb.at/) eine Anfrage für die gewünschten Plätze stellen. Studierende aller anderen Universitäten müssen hierfür per Mail mit der jeweiligen Ansprechperson im Klinikum (https://kpj.praktikumdb.at/– Reiter „Kontakte“) Kontakt aufnehmen.

4. Ärztliche Tätigkeit

Die Bewerbung erfolgt online über das Karrierecenter der NÖ LGA. Vorgeschriebene Kliniken gibt es für die Stipendiat/innen keine, die bevorzugten Klinken können bei der Bewerbung angegeben werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme bzw. Bewerbung ist notwendig. Hier geht es direkt zum Karrierecenter der NÖ LGA .

5. Weitere Stipendien und steuerliche Verpflichtungen

Das ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Art und dem Zweck des Stipendiums ab. Details zu etwaigen weiteren Stipendien und Förderungen sind im Antrag unter „Anmerkungen“ anzuführen, damit die Möglichkeit des Bezugs gegebenenfalls mit dem Land Niederösterreich geklärt werden kann.

Beispiel: Bei Stipendien zur Abdeckung der Studiengebühren, wie z.B. bei der Karl-Landsteiner Privatuniversität (KL Sozialstipendium) ist ein Doppelbezug möglich.

In jedem Fall ist eine etwaige Versteuerungspflicht beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung selbst prüfen zu lassen.

Beim Bezug weiterer Förderungen (z.B. Studienbeihilfe) oder Leistungen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit kann eine Pflicht zur Versteuerung bzw. eine Versicherungspflicht entstehen, welcher die Fördernehmerin oder der Fördernehmer nachzukommen hat.

Die nicht verbindliche Einschätzung der GFF dazu ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Bis zu einer bestimmten Grenze sind sie steuerfrei. Die Einkommen aus mehreren Stipendien werden auf Basis des Kalenderjahrs zusammengerechnet und daraus die darauf anfallende Einkommenssteuer ermittelt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Beachten Sie bitte auch die Einhaltung bestehender Einkommensgrenzen, etwa für den Bezug der Studienbeihilfe.

Die nicht verbindliche Einschätzung der GFF ist: Stipendien gelten gemäß Einkommensteuergesetz als Einkommen aus selbständiger Arbeit. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.

6. Rückzahlungsverpflichtung

Ja. In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei überraschend eingetretenen, nicht selbst verursachten oder bewusst herbeigeführten, belastenden persönlichen Umständen, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit durch Invalidität oder schwerer Krankheit aber auch Umstände wie beispielsweise Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, bestehende Unterhaltsverpflichtungen oder unverschuldeter Notstand, kann die Rückzahlungsverpflichtung in Abstimmung mit dem Land NÖ, gemildert oder ganz davon abgesehen werden. In besonderen Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. Rückzahlungsforderungen erfolgen direkt durch das Land NÖ.

Sollten Sie aus dem Vertrag aussteigen wollen, geben Sie der Gesellschaft für Forschungsförderung m.b.H. bitte ehestmöglich Bescheid, damit mit dem Land Niederösterreich Kontakt aufgenommen werden kann. Der Vertrag sieht vor, dass bereits überwiesene Stipendienzahlungen direkt an das Land Niederösterreich zurückgezahlt werden müssen. Zinsen werden dabei nicht fällig. Es gibt keine bestimmte Kündigungsfrist.

12. Weitere Themen


Nächste Einreichphase: ab 24.06.2025
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