Klasse mit Medizinstudenten

KL Sozialstipendium

Einreichfristen für Folgeanträge

WICHTIGE INFORMATION:

bitte beachten Sie, dass ab dem Sommersemester 2026 KEINE ERSTANTRAGSTELLUNG für das KL Sozialstipendium mehr möglich ist, da dieses Stipendium in Zukunft durch das seit dem Wintersemester 2025/26 angebotene NÖ Landesstipendium Medizin ersetzt wird. 

Personen, welche bereits im Rahmen des KL Sozialstipendiums eine Förderung erhalten haben, können aber weiterhin Anträge stellen.

Die Einreichfristen für die Antragstellungen für laufende Studienjahre sind jeweils:

Für das Wintersemester:      01.09.-31.12.

Für das Sommersemester:   01.04.-31.05.

Wer wird gefördert

Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften studieren und sozial förderwürdig sind. 

WICHTIG: die erstmalige Antragstellung für das KL Sozialstipendium (Studiengänge Medizin und Psychologie) konnte nur noch in der aktuellen Einreichphase für das Wintersemester 2025/26 erfolgen. Studierende, die bis einschließlich Wintersemester 2025/26 ein KL Sozialstpendium bezogen haben, können dieses bis zum Ende ihres Studiums vorbehaltlich der Erfüllung der bisherigen Stipendienbedingungen beziehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit mindestens 3 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung; für erstmalige Antragstellungen, die vor dem Wintersemester 2022/23 erfolgten, ist eine Wohnsitzmeldung seit mindestens 1 Jahr erforderlich.
  • Soziale Förderwürdigkeit
  • Einhaltung der Mindeststudiendauer
  • Nachweis des Studienerfolgs (30 ECTS-Punkte pro Studienjahr)
  • Einhaltung der gesetzlichen Zuverdienst-Grenze (die für das laufende Kalenderjahr geltende Zuverdienstgrenze finden Sie hier)
  • Erststudium - es darf vor dem Studienbeginn an der KL noch kein anderes Studium abgeschlossen worden sein!
  • Höchstalter bei Studienbeginn: vollendetes 35. Lebensjahr

Alle weiteren Details und Kriterien finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.

Förderzeitraum

Das Sozialstipendium wird grundsätzlich nur für den Zeitraum der Mindeststudiendauer vergeben. Ausnahmen können bei Beurlaubungen oder sonstigen begründeten Unterbrechungen gewährt werden.

Der Antrag auf ein Sozialstipendium muss einmal pro Semester eingereicht werden. Die aktuellen Einreichfristen werden auf der Homepage veröffentlicht.

 

 

Förderhöhe

Für Studierende der Medizin: bis zu 80 % der Semesterstudiengebühren

Für Studierende der Psychologie: bis zu 25 % der Semesterstudiengebühren

 

Benötigte Unterlagen

  • Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
  • Aktuelle Meldebestätigung mit historischem Meldeverlauf (die durchgehende Wohnsitzmeldung in NÖ seit mindestens 3 Jahren muss lückenlos auf der Meldebestätigung ersichtlich sein). Das behördliche Ausstellungsdatum der Meldebestätigung darf zum Zeitpunkt der Antrags-Einreichung nicht älter als 14 Tage sein. Alte Meldezettel oder Meldebestätigungen mit älterem Ausstellungsdatum werden nicht akzeptiert!
  • Aktuelle Inskriptionsbestätigung
  • Studienblatt bzw. Studienbestätigung
  • Einzahlungsbestätigung über die Semester-Studiengebühr
  • Aktueller Studienerfolgsnachweis (außer im ersten Semester)
  • Alle für die Errechnung des aktuellen Familieneinkommens erforderlichen Einkommenssteuer-Bescheide und/oder Arbeitnehmerveranlagungen
  • Aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe (nur erforderlich, wenn die studierende Person unterhaltsberechtigte Geschwister/Halbgeschwister hat)
  • Versicherungsdatenauszug (nur für Selbsterhalter!)
  • Falls vorhanden: Studienbeihilfenbescheid

Einkommensobergrenzen

Das zu berücksichtigende Brutto-Jahres-Gesamteinkommen darf die festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten:

1) Allein unterhaltspflichtiger Elternteil (z.Bsp. weil der 2. Elternteil verstorben ist oder aus anderen Gründen keine Unterhaltspflicht gegeben ist: 

    € 56.000,00

2) Zwei unterhaltspflichtige Elternteile (auch wenn die Elternteile NICHT im gemeinsamen Haushalt leben) inklusive der studierenden Person:

     € 69.500,00

3) Für jedes weitere Kind der unterhaltspflichtigen Eltern, für das Unterhalt geleistet werden muss (Geschwister, Halbgeschwister) erhöhen sich die Höchstgrenzen um

     € 13.500,00

 

 

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